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Berger, Klaus Peter, Der Zinsanspruch im internationalen Wirtschaftsrecht, 61 RabelsZ 1997, at 313 et seq.

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Berger, Klaus Peter, Der Zinsanspruch im internationalen Wirtschaftsrecht, 61 RabelsZ 1997, at 313 et seq.
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Aus der Sicht der Wirtschafts- und Bankpraxis wird man sicher nicht argumentieren können, jedes international tätige Wirtschaftsunternehmen arbeite heute mit Kredit. Vielmehr erlaubt die gute Liquiditätsdecke mancher Unternehmen, auf Außenstände für eine gewisse Zeit ohne Kreditaufnahme verzichten zu können.154 Für die Annahme eines ohne weitere Beweisaufnahme ersatzfähigen pauschalierten Mindestschadens ist dies aber auch nicht notwendig. Erforderlich ist vielmehr nur ein Erfahrungssatz für den Regelfall155

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Ein transnationaler Zinsanspruch als pauschalierter Mindestschadensersatz sollte daher von den für den Gläubiger üblicherweise bestehenden Kreditkosten ausgehen.160 Nach dem oben Gesagten161 sind dabei allerdings die Besonderheiten der zu zahlenden Währung zu berücksichtigen162 . Als Referenzzinssatz kommt danach entweder der Zinssatz für Kredite in der betreffenden Währung am Zahlungsort, also am Sitz des Gläubigers, in Betracht oder der Zinssatz für den in die Heimatwährung umgerechneten, vom Schuldner zu zahlenden Betrag.

154 Vgl. etwa BGH 11.10. 1994, ZIP 1994, 1761 (1763), wo das klagende Unternehmen zur Begründung seines Zinsanspruchs geltend machte, es hätte den streitigen Betrag entweder gewinnbringend im kaufmännischen Geschäftsverkehr investiert oder zinsbringend angelegt.
155 Vgl. Magnus, Währungsfragen 140: »Pauschalierter Ersatz bedeutet [...], daß gerade nicht in jedem Einzelfall der genaue Schaden ausgeglichen, sondern im Interesse rationeller Schadensabwicklung eine gelegentliche Über- oder Unterkompensation in Kauf genommen wird.«
160 Wetter 23: »A claimant [...] must claim interest an some basis (at least a 'fair' borrowing rate in the relevant currency [...]« ; Berger, Arbitration 627; Honnold (oben N. 117) 422; vgl. auch Bianca lBonell(-Nicholas) (oben N. 118) Art. 78 Tz. 2.1 (S.570); Neumayer (oben N. 124) 106, sowie die Stellungnahme der Vereinigten Staaten im Kontext des Iran-U.S. Claims Tribunal The Islamic Republic of Iran (oben N. 133) 289; Stellungnahmen des Richters Holtzmann in Starrett Housing Corp. et al. (oben N. 156) 249 und Sylvania Technical Systems (oben N. 132) 331 N. 13; vgl. auch Magnus, Währungsfragen 140; Lew; anderer Ansicht Gotanda 59 (Anlagezins als allgemeines Kriterium für die Berechnung der Zinshöhe) (beide oben N. 131).
161 Vgl. oben III 3.
162 Vgl. v. Caemmerer/Schlechtriem(-EbersteinlBacher) Art. 78 Rz. 24; vgl auch Wetter 23: »There must be a rational link between interest and the relevant currency«; Karrer 230; vgl. auch ICC-Schiedsspruch Nr. 6219 (oben N. 2) 1049.

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